Drei Ausnahmen

Rechts vor Links: Wann die bekannte Verkehrsregel nicht greift

Die Rechts-vor-links-Regel ist ein grundlegendes Prinzip im Straßenverkehr. Es ist normalerweise anzuwenden, wenn keine andere Vorfahrtsregelung besteht. Doch es gibt Ausnahmen.

Bereits in der Grundschule lernen die meisten Menschen die Grundlagen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Später wird dieses Wissen in der Fahrschule vertieft. Doch wie ein umfassender Test eines Automobilclubs vor einiger Zeit zeigte, geht das erlernte Wissen oft schnell wieder verloren. Eine der grundlegenden Verkehrsregeln ist „rechts vor links“. Wer diese Regel missachtet, riskiert unter Umständen sogar Punkte in Flensburg. Rechts-vor-Links im Grunde gilt immer dann, wenn weder Ampeln noch Verkehrszeichen oder die Polizei den Verkehr regeln. Es gibt jedoch einige Sonderfälle.

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In welchen Sonderfällen Rechts vor links nicht gilt

Die Rechts-vor-links-Regel ist in §8 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. An Kreuzungen ohne spezielle Regelung hat der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer Vorfahrt. Diese Regel gilt sowohl für motorisierte Fahrzeuge als auch für Radfahrer und Pedelec-Nutzer. Ein seltener Sonderfall tritt ein, wenn vier Fahrzeuge gleichzeitig an einer Kreuzung ankommen. In diesem Fall müssen sich die Fahrer per Handzeichen verständigen, wer zuerst fahren darf.

Es existieren jedoch weitere spezielle Situationen, in denen die Regel nicht greift:

  • Im Kreisverkehr: Hierzulande haben Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisel befinden, Vorfahrt. Blinken ist übrigens nur beim Verlassen des Kreisverkehrs erforderlich.
  • Bei Grundstückseinfahrten: Wer hier hinausfährt, ist nicht vorfahrtsberechtigt – gleiches gilt für Fahrzeuge, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße einfahren.
  • Bei Wald- und Forstwegen: Fahrzeuge, die hier hinausfahren, sind ebenfalls nicht nach der Rechts-vor-links-Regel vorfahrtsberechtigt.

Vorsicht auf Großparkplätzen: Hier gilt Rechts vor links nicht in jedem Fall

Besondere Vorsicht ist auf großen Parkplätzen von Einkaufszentren oder Supermärkten geboten. Hier gilt die Rechts-vor-links-Regel nicht automatisch, selbst wenn Schilder auf die Geltung der StVO hinweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 17 U 21/22) entschied, dass Fahrgassen auf Parkplätzen „keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen seien“ und daher keine Vorfahrt gewährten. Stattdessen gelte dort an Kreuzungen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Dieses Verkehrszeichen heißt „Achtung Kreuzung“ – und weist darauf hin dass dort Rechts vor links gilt.

Auch Verkehrsschilder können Rechts vor links anordnen

Schilder, die die Rechts-vor-links-Regel anordnen, sind beispielsweise das schwarze Kreuz vor einem roten Dreieck. Auch ein Schild, das auf eine Tempo-30-Zone hinweist, macht die Regel gültig, es sei denn, die Vorfahrt wird in Ausnahmefällen anders geregelt.

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Wer die Rechts-vor-links-Regel missachtet, muss laut ADAC mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Bei einer Gefährdung werden 100 Euro fällig, und es gibt einen Punkt in Flensburg. Führt die Missachtung zu einem Unfall, kommen zum Punkt in Flensburg noch 120 Euro Bußgeld hinzu.

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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