Steuerliche Entlastungen

Einkommensteuer: Was ändert sich beim Grundfreibetrag?

Der Bundesrat hat am 22. November eine Anhebung des sogenannten Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer gebilligt. Was bedeutet das konkret?

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ zugestimmt. Dadurch soll der sogenannte Grundfreibetrag, sprich der Teil des Einkommens, der nicht besteuert wird, rückwirkend zum 1. Januar 2024 angehoben, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf ihrer Website informierte: „Für Singles steigt er um 180 Euro auf insgesamt 11.784 Euro, für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung um 360 Euro auf 23.568 Euro.“

Auf dem Gehaltszettel für Dezember könnte das Netto-Gehalt etwas höher ausfallen. (Symbolbild)

Entlastungen bei Einkommensteuer

Die Anpassung solle bereits in der Dezember-Gehaltsabrechnung sichtbar werden, so die VLH in ihrer Mitteilung: „Das bedeutet, dass für viele Arbeitnehmende das letzte Gehalt des Jahres spürbar höher ausfällt.“ Durch die Änderung soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sichergestellt werden. Die Freibeträge werden regelmäßig erhöht. Grundlage ist das berechnete Existenzminimum, das von der Steuer freigestellt sein muss, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sie wünschen sich wertvolle Geldspar-Tipps?

Der „Clever sparen“-Newsletter von Merkur.de hat immer donnerstags die besten Geldspar-Tipps für Sie.

Weitere Entlastungen 

Der Bundesrat stimmte am 22. November dem Jahressteuergesetz mit weiteren Entlastungen zu. In dem Jahressteuergesetz geht es zum Beispiel um folgende Anpassungen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtete: So soll die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen vereinheitlicht werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen sollen Steuerermäßigungen – wie bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzen. Die Beantragung von Kindergeld soll auch elektronisch erfolgen können. Bei Stromspeichern sollen Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt werden – wie bei Windanlagen. (Mit Material der dpa)

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

Kommentare

Unsere Kommentarfunktion wird über den Anbieter DISQUS gesteuert.

Hinweise zum Kommentieren: Auf wa.de können Sie Ihre Meinung zu einem Artikel äußern. Im Interesse aller Nutzer behält sich die Redaktion vor, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen. Halten Sie sich beim Kommentieren bitte an unsere Richtlinien: Bleiben Sie fair und sachlich - keine Beleidigungen, keine rassistischen, rufschädigenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Beiträge. Kommentare, die gegen diese Regeln verstoßen, werden von der Redaktion kommentarlos gelöscht. Bitte halten Sie sich bei Ihren Beiträgen an das Thema des Artikels. Lesen Sie hier unsere kompletten Nutzungsbedingungen.


Bitte beachten Sie: Die Kommentarfunktion unter einem Artikel wird automatisch nach drei Tagen geschlossen.

Netiquette
Hinweis: Kommentieren Sie fair und sachlich! Rassistische, pornografische, menschenverachtende, beleidigende oder gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen sind verboten und werden gelöscht.

Kommentare