Mietrecht

Vorsicht bei der Untervermietung an Touristen: Kündigung droht

Wer seine Wohnung an Touristen vermieten will, muss rechtliche Vorgaben beachten. Bei Mietern kann Ärger mit dem Vermieter winken.

Für den Urlaub sind Wohnungen, wie sie auf Plattformen wie Airbnb angeboten werden, eine beliebte und gern gebuchte Unterkunft. Wer in Touristenhochburgen wie Berlin, München oder Heidelberg seine eigene Wohnung an Reisende vermieten möchte, muss jedoch einige rechtliche Vorgaben beachten. Das gilt insbesondere dann, wenn man selbst nur Mieter ist. In letzterem Fall kann nämlich gewaltiger Ärger mit dem Vermieter drohen.

Für Kurzzeitvermietung an Touristen ist Einverständnis vom Vermieter erforderlich

Wer seine Wohnung an Touristen untervermietet, braucht die Erlaubnis vom Vermieter. (Symbolbild)

Wollen Mieter ihre Wohnung oder Teile davon kurzzeitig an Touristen untervermieten, brauchen sie eine Genehmigung vom Vermieter. „Manche Hauptmietverträge erlauben zwar eine Untervermietung, damit ist aber nicht die Untervermietung für kurze Zeit abgedeckt. Hierfür muss die Untermieterlaubnis ausdrücklich die Vermietung an Touristen umfassen“, informiert die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in einer Mitteilung. Wer dagegen verstößt, verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag. „In der Folge können dem Mieter eine Abmahnung und in letzter Konsequenz die fristlose Kündigung drohen“, so die Rechtsanwälte weiter.

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Vermietung an Touristen kann Zweckentfremdung sein

Eine regelmäßige Vermietung an Touristen ist in vielen Kommunen ohnehin nicht gern gesehen ist, da sie den Wohnungsmangel verstärkt – insbesondere dort, wo ohnehin schon Wohnungsknappheit herrscht. Um dieser sogenannten Zweckentfremdung vorzubeugen, muss deshalb in vielen Städten eine regelmäßige oder dauerhafte touristische Wohnungsvermietung erst von der Kommune genehmigt werden. Ansonsten kann ein saftiges Bußgeld drohen. In München etwa müssen Vermieter, die ihre Immobilie ohne Genehmigung für mehr als acht Wochen im Jahr als Ferienwohnung anbieten, mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro je Verstoß rechnen. Eine bundeseinheitliche Regelung dazu gibt es jedoch nicht.

Auch für harmlosere Verstöße droht in vielen Fällen ein Ordnungsgeld, etwa für Bräunen auf dem Balkon oder Grillen im Garten.

Rubriklistenbild: © Valentina Barreto/Imago

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